Vaterschaftsanerkennung – Anerkennung der Vaterschaft

Nicht immer erfolgt die Anerkennung der Vaterschaft automatisch mit der Geburt des eigenen Kindes. Dies ist nämlich nur der Fall, wenn beide Elternteile zum Zeitpunkt der Entbindung miteinander verheiratet sind. Außerehelich hat die Vaterschaftsanerkennung beim Jugendamt zu erfolgen. Die beurkundete Willenserklärung ist aber ebenso beim Notar, Familiengericht oder Standesamt möglich. Außerdem bedarf der Antrag dem Einverständnis der Mutter.
Auch wenn eine anerkannte Vaterschaft Rechte und Pflichten für den Vater mit sich bringt, ist sie jedoch nicht mit dem gemeinsamen Sorgerecht zu verwechseln. Ein solches ist gesondert zu beantragen.

Vaterschaftsurkunde

Wozu dient die Anerkennung der Vaterschaft?

Bei der Vaterschaftsanerkennung handelt es sich um die rechtliche Verpflichtung als Vater gegenüber dem Kind. Zunächst ist eine Vaterschaft jedoch wie folgt zu differenzieren:

  • biologischer Vater: Der Erzeuger, dessen Sperma die Eizelle befruchtet und zur Schwangerschaft geführt hat.
  • rechtlicher Vater: Der vor dem Gesetz geltende Vater, mit rechtlicher Verantwortung für das Kind.
  • sozialer Vater: Die sozial in Erscheinende Vaterfigur, welche ohne Rechtsanspruch die persönliche Verantwortung für ein Kind übernimmt.

Durch die Anerkennung der Vaterschaft entsteht ein Verwandtschaftsverhältnis zum Kind. Dieses weitet sich auf den gesamten Verwandtschaftskreis aus.
Es schließt ebenso die sozialrechtlichen Ansprüche mit ein, was z. B. eine Aufnahme in die Familienversicherung der Krankenkasse ermöglicht. Im Falle des väterlichen Todes bestehen zudem ein Anspruch auf eine mögliche Erbschaft und Waisenrente.

Auch auf die Staatsangehörigkeit nimmt die Vaterschaftsanerkennung Einfluss. Bestand zuvor keine deutsche, wird dem Kind mit der rechtlichen Beurkundung die dauerhafte doppelte Staatsangehörigkeit zugesprochen.

Väterliche Pflichten bei einer anerkannten Vaterschaft

Natürlich zieht die vor dem Gesetz anerkannte Vaterschaft auch einige Pflichten mit sich. So ist der gesetzliche Vater, bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes, zum Unterhalt verpflichtet.
Darüber hinaus weitet sich dieser Unterhaltsanspruch (gem. § 1615l BGB) sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt auch auf die Kindesmutter aus.

Umgekehrt hat die Vaterschaftsfeststellung aber auch zur Folge, dass das Kind mit Erreichen seiner Volljährigkeit ebenfalls eine Sorgepflicht gegenüber seinem gesetzlichen Vater trägt.

Antrag auf Vaterschaftsanerkennung stellen

Die Vaterschaftsanerkennung kann wahlweise vor oder nach der Geburt erledigt werden. Dabei ist es unerheblich, ob der rechtliche Vater gleichzeitig auch der biologische ist. Wurde das Kind geboren, während die Ehe der leiblichen Eltern noch nicht geschieden oder aufgehoben war, ist in diesem Fall jedoch die urkundliche Zustimmung des biologischen und zu diesem Zeitpunkt gleichzeitig auch noch gesetzlichen Vaters notwendig.

Der Antrag auf Anerkennung der Vaterschaft kann in Deutschland vor dem Urkundsbeamten des Jugendamtes, einem Notar, Standesbeamten oder Richter erklärt werden. Die Vaterschaftserklärung hat höchstpersönlich zu erfolgen und ist seitens der Mutter zuzustimmen. Dabei werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Personalausweis oder Reisepass beider Elternteile
  • Mutterpass
  • Geburtsurkunde des Vaters

Beide Elternteile müssen volljährig und voll geschäftsfähig sein. Ist dies nicht der Fall, so ist eine sorgeberechtigte Person bei Antragstellung erforderlich.

Kosten der Beurkundung einer Vaterschaft

Beim zuständigen Jugend- oder Standesamt ist die Anerkennung einer Vaterschaft in der Regel kostenlos. Erfolgt die Vaterschaftsanerkennung dagegen bei einem Notar oder dem Amtsgericht, wird meist eine Erstattung der Auslagen verlangt.

Da es keinen Unterschied macht, wer die Beurkundung vornimmt, ist natürlich dazu geraten, den kostenfreien Weg zu gehen. Um ganz sicher zu gehen, sollte sich dies bei der telefonischen Terminvereinbarung bestätigt werden lassen. Dabei ist es sicherlich nicht verkehrt, auch nochmal die erforderlichen Dokumente für das Formular zu erfragen.

Vaterschaftsanerkennung verweigern

Grundsätzlich erfolgt die Vaterschaftsanerkennung freiwillig, sodass der Vater sie verweigern kann. Der Kindesmutter steht jedoch frei, die Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen. Wird dem stattgegeben, so sind die Gerichtskosten und ggf. auch die eines Vaterschaftstest vom Kindesvater zu tragen.
Sofern keine Zweifel an der Vaterschaft bestehen, ist eine freiwillige Anerkennung daher entsprechend der günstigere und vor allem auch weniger zeitaufwendige Weg.

Umgekehrt kann sich aber auch die Kindesmutter weigern, den Vaterschaftstitel anzuerkennen. In dem Fall kann aber auch Vater den Rechtsweg bestreiten und die Vaterschaft einklagen. Liegen keine berechtigten Einwände vor, ist die Ernennung zum rechtlichen Vater auch ohne die Einwilligung der Mutter möglich.
Meist wird im Zug dessen auch geklärt, wie sich dies auf die Vaterschaftsrechte (u. a. Besuchs- und Umgangszeiten) auswirkt.

Vaterschaftsanerkennung rückgängig machen

Sofern die Anerkennung auf Vaterschaft noch nicht wirksam geworden ist, so kann diese binnen eines Jahres zurückgenommen werden. Ein Grund für eine derart lange Bearbeitungszeit kann z. B. sein, wenn die Mutter dem Antrag zwischenzeitig noch nicht zugestimmt hat und daher auch noch keine fertige Urkunde ausgestellt wurde.

Außerdem besteht die Möglichkeit, die eheliche Vaterschaft rückgängig zu machen, wenn zum Zeitpunkt der Geburt, eine laufende Scheidung noch nicht vollendet war und ein anderer Mann der urkundlichen Vaterschaftsanerkennung zustimmt.

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