Schwanger in der Probezeit

Der neue Traumjob ist gefunden und der Karriere scheint nichts mehr im Wege zu stehen. Doch unverhofft kommt oft: Schwanger in der Probezeit!
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer natürlich während der Schwangerschaft durch das Mutterschutzgesetz vor einer ordentlichen Kündigung geschützt. Aber gilt dieser Kündigungsschutz auch für schwangere Frauen während der Probezeit? Oder ist es vielleicht besser, die Schwangerschaft zu verheimlichen, bis die Arbeit auf Probe überstanden ist?

Schwangere Frau mit Probezeit bei der Arbeit

Gilt der Kündigungsschutz auch für Schwangere in der Probezeit?

Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt, schützt dass Mutterschutzgesetz Frauen vor einer ordentlichen Kündigung seitens des Arbeitgebers. Ob sich die Schwangere währenddessen in der Probezeit befindet oder nicht, spielt beim Kündigungsschutz keine Rolle. Ebenso greift dieser gesetzliche Schutz in der Ausbildung oder bei einer geringfügigen Beschäftigung.

Sinn und Zweck des Mutterschutzgesetz ist es, schwangere Frauen nicht in eine finanzielle Notlage zu bringen, indem ihr Arbeitgeber sie während der Schwangerschaftszeit kündigt. Darüber hinaus wird auch die seelische Belastung genommen, den Arbeitsplatz aufgrund des besonderen Umstandes verlieren zu können.

Ausnahmen für eine Kündigung trotz Schwangerschaft

Schwangere sollten sich jedoch bewußt sein, dass sie trotzdem nicht unkündbar sind. Dies gilt für die Probezeit, wie auch danach gleichermaßen. Triftige Gründe für eine Kündigung trotz Schwangerschaft können sein:

  • Insolvenz des Arbeitgebers
  • grobes Fehlverhalten des Arbeitnehmers
  • befristeter Arbeitsvertrag (Beendigung nach Ablauf der Befristung)

Natürlich steht es der Schwangeren jederzeit auch selbst frei den Job (fristgerecht) zu kündigen. Es ist ratsam, die einvernehmliche Kündigung in Schriftform beim Arbeitgeber einzureichen. Werdende Mütter, die noch nicht die Volljährigkeit (unter 18 Jahre) erreicht haben, ist zusätzlich noch eine Bescheinigung vom Arbeitsgericht erforderlich.

Wenn der Arbeitgeber die Schwangere trotzdem kündigt

Die ordentliche Kündigung seitens des Arbeitgebers ist in der Schwangerschaft nicht möglich. Damit ist sie ebensogut auch während der Probezeit unwirksam. Dies ist im Mutterschutzgesetz als geltendes Recht für schwangere Arbeitnehmerinnen so geregelt.

Wenn der Arbeitgeber dennoch (und nicht aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers) kündigt, so ist schriftlich Widerspruch einzulegen. Unter Umständen ist auch notwendig, juristisch gegen die Kündigung in der Probezeit vorzugehen.

Wann den Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren?

Der Arbeitgeber sollte über den Umstand so früh wie möglich informiert werden. Durch die frühzeitige Bekanntgabe kann das Mutterschutzgesetz umgehend zur Anwendung kommen.
Oftmals jedoch wollen Eltern erst einmal die Frühschwangerschaft abwarten, schließlich ist dies das mit Abstand heikelste aller drei Trimester. Darüber hinaus hätte eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft, mit einer Fehlgeburt, auch ein Erlöschen des Kündigungsschutzes während der Probezeit zufolge.

Nicht außer Acht gelassen werden sollte natürlich, dass der Mutterschutz zum Wohle der werdenden Mutter und ihrem ungeborenen Kind dient. Dies nicht nur auf finanzieller Ebene, sondern insbesondere auch der Gesundheit und dem Schwangerschaftserhalt. In manchen Berufen sind die für schwangere Frauen greifenden Schutzvorschriften dabei umso wichtiger.

Kündigung vor Mitteilung der Schwangerschaft

Natürlich ist es möglich, dass die Schwangere eine Kündigung erreicht, noch ehe sie ihren Arbeitgeber über den besonderen Umstand hat informieren können. In dem Fall ist es wichtig zu wissen, dass die Schwangerschaft noch bis zu zwei Wochen nach Kündigungseingang mitgeteilt werden kann, sodass quasi auch nachträglich ein Kündigungsschutz (auch in der Ausbildung und/oder Probezeit) besteht.

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